Drittes BEHG-Änderungsgesetz: was sich am geltenden Recht ändert
Der Referentenentwurf zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz sieht Änderungen am Brennstoffemissionshandel vor. Diese Seite zeigt ausgewählte Gegenüberstellungen und offene Prüfpunkte zur Referentenfassung aus der Anhörung vom Juli 2026. Die spätere Kabinettfassung vom 12. August 2026 ist nicht Gegenstand dieser Synopse.
Keine Synopse des Ressorts beigelegt
- Entwurf
- Drittes BEHG-Änderungsgesetz
- Ressort
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- Stand des Entwurfs
- 3. Juli 2026
- Frist der Anhörung
- 15. Juli 2026
- Geändertes Recht
- BEHG, BEHV, BEDV
Was Novellar aus dem Entwurf gelesen hat
57 Änderungsbefehle 26 betroffene Vorschriften 37 automatisch aufgelöst 20 zu prüfen
Novellar hat die Änderungsbefehle des Entwurfs auf die geltende Fassung angewendet und Alt und Neu gegenübergestellt. Was sich nicht Zeichen für Zeichen gegen das geltende Recht verifizieren ließ, steht als „zu prüfen“ da und wurde bewusst nicht angewendet. Die Kennzahlen beziehen sich auf das gesamte Vorhaben; die Seite zeigt davon einen Auszug. Erzeugt am 10. September 2026, geltendes Recht im Stand vom 10. September 2026.
Synopse alt/neu
| Absatz | Geltende Fassung | Fassung nach dem Entwurf |
| Absatz 1 | Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend. | Für die Jahre ab |
| Absatz 2 | Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs. | Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab |
| Absatz 3 | Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Im Jahr 2028 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. | |
| Absatz 4 | Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. | – (aufgehoben) |
- ⚠ Zu prüfen: In der Überschrift des § 16 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. · Änderung in der Überschrift, nicht automatisch angewendet: von Hand prüfen
- ✓ In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
- ✓ In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
- ✓ In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
- ✓ In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
- ✓ Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- ✓ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Im Jahr 2028 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.“
- ✓ Absatz 4 wird gestrichen.
| Absatz | Geltende Fassung | Fassung nach dem Entwurf |
| Absatz 1 | Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023. | Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis |
| Absatz 2 | Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass 1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und 2. nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind. Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass 1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und 2. nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind. Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
| Absatz 3 | Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. § 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend. | Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach |
| Absatz 4 | Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. | Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach |
| Absatz 5 | Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1 000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet. | Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis |
- ✓ In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- ✓ In Absatz 5 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- ✓ In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
- ✓ In Absatz 4 wird die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
- ✓ In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe "§ 21 Absatz 1" durch die Angabe "§ 14 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
| Absatz | Geltende Fassung | Fassung nach dem Entwurf |
| Absatz 1 | Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026 1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, 2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen. In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028. | Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember |
| Absatz 2 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2028 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt. |
- ✓ Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2027 nach § 2 Absatz 2 oder 2a in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2028 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.“
- ✓ Satz 2 wird gestrichen.
- ✓ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2028 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.“
Dieser Entwurf ändert 23 weitere Vorschriften, die hier nicht abgebildet sind:
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Hat das Ministerium eine Synopse beigelegt?
Dem veröffentlichten Entwurf liegt keine Gegenüberstellung des geltenden und des vorgesehenen Wortlauts bei. Die Vorhabenseite des BMUKN führt die Kabinettfassung, den Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Länder und Verbände auf; eine Gegenüberstellung des geltenden und des vorgesehenen Wortlauts liegt nicht bei. Geprüft am 09.09.2026.
Novellar führt den Synopsen-Monitor über die laufenden Vorhaben: welches Ressort seinem Entwurf eine Gegenüberstellung beilegt und welches nicht.
Häufige Fragen
Welche Fassung zeigt diese Synopse?
Grundlage ist die Referentenfassung aus der Anhörung vom Juli 2026. Das BMUKN veröffentlicht außerdem eine spätere Kabinettfassung vom 12. August 2026. Diese Gegenüberstellung betrifft die Referentenfassung.
Gibt es eine amtliche Synopse?
In der am 9. September 2026 geprüften Dokumentenliste des BMUKN war keine Gegenüberstellung enthalten. Die hier gezeigte Synopse wurde von Novellar erstellt.
Was bedeutet „zu prüfen“?
Bei diesen Änderungsbefehlen konnte Novellar die Anwendung nicht ausreichend absichern. Die Hinweise benennen die offenen Punkte. Die Kennzahlen beziehen sich auf den gesamten ausgewerteten Entwurf; die Seite zeigt einen ausgewählten Auszug.
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Novellar testenDiese Synopse ist ein eigenes Erzeugnis von Novellar. Sie wurde maschinell aus dem Referentenentwurf erzeugt und gegen das geltende Recht geprüft; sie ist keine amtliche Darstellung und keine Rechtsberatung. Der Entwurf selbst wird hier nicht gespiegelt, sondern bei der Quelle des Ressorts verlinkt (abgerufen am 9. September 2026); zitiert werden einzelne Änderungsbefehle im Umfang des Belegs. Geltendes Recht aus NeuRIS (LegalDocML.de) und gesetze-im-internet.de. Fehler gefunden? hallo@novellar.de.