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Synopsen-Monitor · BMWE

Netzanschlusspaket: was sich am geltenden Recht ändert

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinett vom 29. Juli 2026) ändert das Energiewirtschaftsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Windenergie-auf-See-Gesetz und drei weitere Regelwerke, um den Zubau von Erzeugungs- und Speicheranlagen mit dem Netzausbau zu synchronisieren und das Netzanschlussverfahren zu ordnen. Novellar hat die Änderungsbefehle auf das geltende Recht angewendet: hier steht Absatz für Absatz, was vorher galt und was danach gilt.

Keine Synopse des Ressorts beigelegt

Entwurf
Änderung des Energiewirtschaftsrechts (Netzanschluss)
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Stand des Entwurfs
12. August 2026
Frist der Anhörung
keine Angabe
Geändertes Recht
EnWG, EEG, WindSeeG, KWKG, KraftNAV, StromNEV

Was Novellar aus dem Entwurf gelesen hat

119 Änderungsbefehle 46 betroffene Vorschriften 75 automatisch aufgelöst 44 zu prüfen

Novellar hat die Änderungsbefehle des Entwurfs auf die geltende Fassung angewendet und Alt und Neu gegenübergestellt. Was sich nicht Zeichen für Zeichen gegen das geltende Recht verifizieren ließ, steht als „zu prüfen“ da und wurde bewusst nicht angewendet. Erzeugt am 30. August 2026, geltendes Recht im Stand vom 30. August 2026.

Synopse alt/neu

§ 17l EnWG Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vormals § 17i)
AbsatzGeltende FassungFassung nach dem Entwurf
Absatz 1Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.Die Ermittlung der nach § 17f§ 17g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.
Absatz 2Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
Absatz 3Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren.Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f§ 17g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren.
Absatz 4Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f§ 17g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
Absatz 5In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie 2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d17g Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie 2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
Absatz 6Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f§ 17g im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
§ 8 EEG Anschluss
AbsatzGeltende FassungFassung nach dem Entwurf
Text(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
Absatz 1Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts auch nur anteilig berücksichtigen, insbesondere für den Anschluss an ein Einspeisenetz. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 im Falle des Anschlusses einer Solaranlagen des ersten Segments nur mit der Maßgabe, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage begrenzt ist und im Falle des Anschlusses einer Windenergieanlage an Land die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche begrenzt ist. Soweit mehrere Anlagen am gleichen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, bezieht sich die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4 auf die gesamte gleichzeitig am Netzverknüpfungspunkt eingespeiste Wirkleistung dieser Anlagen.
Absatz 2Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird oder dessen Nutzung durch eine in Betrieb zu nehmende Anlage vorgesehen ist, sofern der Betreiber der bestehenden beziehungsweise der in Betrieb zu nehmenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. Im Fall des Satzes 2 wird die Unerheblichkeit der Mehrkosten vermutet, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, die bisherige Einspeise- und Bezugskapazität des Netzverknüpfungspunktes nicht zu überschreiten.
Absatz 3Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
Absatz 4Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird. Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zum Netzanschluss nicht, wenn der ermittelte Verknüpfungspunkt der Anlage zum Zeitpunkt von dessen Ermittlung in einem vom Netzbetreiber als für die den Anschluss begehrende Erzeugungstechnologie nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt. Der Netzbetreiber ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung unverzüglich einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der Anschlussnehmer im Falle einer Erzeugungsanpassung zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verzichtet, wobei der Verzicht auf 20 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen ist. Abweichend von Satz 3 ist bei Windenergieanlagen an Land, die sich in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befinden, der Verzicht auf 18 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms zu begrenzen. Sofern die Voraussetzungen zur Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ende der Ausweisung weiterhin vorliegen, verlängert sich der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einmalig um 18 Monate, es sei denn, die Voraussetzungen entfallen früher. Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat.
Absatz 5Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben, 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben, 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Absatz 6Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, 2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen, 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, 2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen, 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermitteltInformationen, hat.sowie.
Absatz 7Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen: 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, 2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann, 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, 2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen, 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen: 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, 2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann, 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, 2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen, 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 17n EnWG Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen (vormals § 17k)
AbsatzGeltende FassungFassung nach dem Entwurf
Absatz 1Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
Absatz 2Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e17h Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f17i Absatz 2 oder 3 und § 17g17j entstanden wären, oder 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
Absatz 3Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f§ 17i erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
Absatz 4Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
Absatz 5§ 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.§ 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Weitere geänderte Vorschriften

Dieser Entwurf ändert 43 weitere Vorschriften, die hier nicht abgebildet sind:

§ 12c EnWG
§ 13a EnWG
§ 14 EnWG
§ 14d EnWG
§ 14e EnWG
§ 17 EnWG
§ 17a EnWG
§ 17b EnWG
§ 17c EnWG
§ 17d EnWG
§ 17e EnWG
§ 17f EnWG
§ 17g EnWG
§ 17h EnWG
§ 17i EnWG
§ 17j EnWG
§ 17k EnWG
§ 17m EnWG
§ 59 EnWG
§ 118 EnWG
§ 119 EnWG
§ 120 EnWG
§ 3 EEG
§ 17 EEG
§ 3 WindSeeG
§ 5 WindSeeG
§ 7 WindSeeG
§ 13 WindSeeG
§ 14 WindSeeG
§ 14a WindSeeG
§ 24 WindSeeG
§ 27 WindSeeG
§ 29 WindSeeG
§ 37 WindSeeG
§ 55 WindSeeG
§ 72 WindSeeG
§ 73 WindSeeG
§ 81 WindSeeG
§ 95 WindSeeG
§ 3 KWKG
§ 8 KraftNAV
§ 1 StromNEV
§ 3a StromNEV
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Hat das Ministerium eine Synopse beigelegt?

Dem veröffentlichten Entwurf liegt keine Gegenüberstellung des geltenden und des vorgesehenen Wortlauts bei. Die Vorhabenseite des BMWE führt den Gesetzentwurf (Kabinettsfassung, Stand 12.08.2026) ohne eine Gegenüberstellung des geltenden und des vorgesehenen Wortlauts. Geprüft am 30.08.2026.

Novellar führt den Synopsen-Monitor über die laufenden Vorhaben: welches Ressort seinem Entwurf eine Gegenüberstellung beilegt und welches nicht.

Häufige Fragen

Was ändert das Netzanschlusspaket am Energiewirtschaftsgesetz?

Der Gesetzentwurf vom 29. Juli 2026 ändert das Energiewirtschaftsgesetz an über zwanzig Stellen, unter anderem zu Netzanschlussverfahren, Priorisierung von Anschlussbegehren und der Synchronisierung von Anlagenzubau und Netzausbau. Die Gegenüberstellung alt/neu steht oben auf dieser Seite.

Gibt es eine amtliche Synopse zum Netzanschlusspaket?

Im veröffentlichten Paket des Ressorts liegt keine Gegenüberstellung des geltenden und des vorgesehenen Wortlauts bei (geprüft am 30. August 2026). Die Synopse auf dieser Seite ist ein eigenes Erzeugnis von Novellar.

Wie wurde diese Synopse erstellt?

Novellar liest die Änderungsbefehle aus dem Entwurf, lädt die geltende Fassung der betroffenen Normen und wendet jeden Befehl an. Stimmt der im Entwurf genannte Alt-Text nicht exakt mit dem geltenden Recht überein, wird er als „zu prüfen“ markiert statt still verändert.

Einführungsphase

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Diese Synopse ist ein eigenes Erzeugnis von Novellar. Sie wurde maschinell aus dem Referentenentwurf erzeugt und gegen das geltende Recht geprüft; sie ist keine amtliche Darstellung und keine Rechtsberatung. Der Entwurf selbst wird hier nicht gespiegelt, sondern bei der Quelle des Ressorts verlinkt (abgerufen am 30. August 2026); zitiert werden einzelne Änderungsbefehle im Umfang des Belegs. Geltendes Recht aus NeuRIS (LegalDocML.de) und gesetze-im-internet.de. Fehler gefunden? hallo@novellar.de.